Medizinrecht

Ihr Anwalt für Medizinrecht


Wir unterstützen Patienten bundesweit bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Behandlungsfehlern im Bereich Arzthaftungsrecht. Auch bei sonstigen Personenschäden (Verkehrsunfall, Hundebiss oder sonstige Verletzungen) verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht.


Als Patientenanwalt vertreten wir nach einem Behandlungsfehler ausschließlich auf Patientenseite! Im Bereich des Arzthaftungsrechts wurden und werden von unseren Rechtsanwälten zu keinem Zeitpunkt Krankenhäuser, MVZs, Ärzte o.ä. vertreten.

 

Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt, kontaktieren Sie uns gerne und wir geben eine kostenlose Ersteinschätzung ab. Rechtsanwältin Ulrike Böhm-Rößler ist Fachanwältin für Medizinrecht und verfügt als Anwalt für Medizinrecht über langjährige Erfahrung in diesem Bereich.


Erfahrungen & Bewertungen zu Rößler Rechtsanwälte
Rechtsanwältin Ulrike Böhm-Rößler

Kanzlei für Arzthaftung und Behandlungsfehler

Patientenanwalt

Schadensregulierung bei Personenschaden

Jetzt unverbindlich kontaktieren

Langjährige Erfahrung im Arzthaftungsrecht

Sind Sie der Auffassung, dass bei Ihrem ärztlichen Eingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist? Wurden Sie zuvor nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt?

 

Das Arzthaftungsrecht umfasst Behandlungsfehler, Schäden durch Hygienemängel, Geburtsschaden und weitere ärztliche Fehlbehandlungen (sog. "Ärztepfusch"). Das Arzthaftungsrecht ist nur ein Unterpunkt des Medizinrechts, erfordert aber absolute Spezialkenntnisse, nicht nur im juristischen Bereich, sondern auch im medizinischen Bereich. Wir kümmern uns darum, dass sämtliche Behandlungsunterlagen vorgelegt werden. Wir sichten die Unterlagen für Sie und arbeiten die ärztlichen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler ganz genau heraus.

 

Da es bei jeder Art von ärztlichem Eingriff zu einer Schädigung kommen kann, umfasst unsere Erfahrung ein breites Spektrum an Schadensfällen aus diversen medizinischen Fachgebieten. Diese erstrecken sich von der Augenheilkunde über Geburtsschäden, Orthopädie, Schönheitschirurgie bis hin zur Zahnmedizin. Nicht zu vergessen sind auch Ansprüche bei rechtswidriger Fixierung, rechtswidriger Zwangsmedikation oder aber auch nach Stürzen im Rahmen ärztlicher Behandlungen.

 

Um sicherzustellen, dass Interessenkollisionen ausgeschlossen sind, vertreten wir im Arzthaftungsrecht ausschließlich die Patientenseite.

 

Wann muss der Behandelnde haften?

Dies ist der Fall, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser Behandlungsfehler auch zu (bleibenden) Personenschäden geführt hat.

 

Von einem Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt den Patienten nicht nach den anerkannten fachlichen Standards behandelt. Das heißt, dass die Therapie mangelhaft ausgeführt oder die falsche Therapie gewählt wurde. 

Auch wenn der Behandler die Beschwerden nicht oder falsch erkannt hat (Diagnosefehler), über die Risiken der Behandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde (Aufklärungsfehler) oder es unterlassen wurde, die ausgeführte Therapie zu dokumentieren (Befunderhebungsfehler), führt dies zur Arzthaftung. Auch fehlende ärztliche Überwachung, Dokumentationsfehler in der Behandlung oder Organisationsfehler lösen eine Haftung des Schädigers aus.

Im Rahmen unserer Beratung stellen wir fest, ob und welcher Behandlungsfehler vorliegt. Hierzu fordern wir grundsätzlich die medizinische Dokumentation an und analysieren diese. Des Weiteren unterstützen wir Sie, indem wir uns mit den jeweiligen Versicherungen in Verbindung setzen.

Dieses Spezialthema ist nicht leicht zu bearbeiten. Als Anwalt für Arzthaftung und Fachanwältin für Medizinrecht verfüge ich über das fachliche Wissen, um die richtigen Schritte einzuleiten.

 

Leider reicht es nicht aus, dass die ärztliche Behandlung nicht das ursprünglich gewünschte Ergebnis gebracht hat. Gemäß dem Behandlungsvertrag ist kein konkreter Erfolg geschuldet. Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, muss dieser von Patientenseite aus vollumfänglich bewiesen werden. Im Weiteren gilt es dann, den Nachweis zu erbringen, welche Schäden (sog. Primär- und Sekundärschäden) dieser Behandlungsfehler verursacht hat.

 

Stürze im Krankenhaus

Auch Stürze in Krankenhäusern können Behandlungsfehler darstellen.

 

Wenn es im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu einem Sturzereignis kommt, können selbstverständlich auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Hier muss jedoch ganz genau gearbeitet werden, um feststellen zu können, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Es kann sich um zivilrechtliche Ansprüche gegen das Krankenhaus bzw. den Krankenhausbetreiber handeln oder aber auch um sozialrechtliche Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung des Krankenhauses, nämlich der Berufsgenossenschaft. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) einen Sturz erleiden.

 

Wenn sich bei einem solchen Sturzereignis Risiken aus dem Krankenhausbetrieb verwirklichen, bewegen wir uns im Rahmen des sog. vollbeherrschbaren Risikos. Sobald sich Behandlungsfehler im Rahmen des vollbeherrschbaren Risikos verwirklichen, kann dies zu erheblichen Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast führen. Grundsätzlich liegt die volle Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt von Behandlungsfehlern und für den Eintritt von daraus resultierenden Schäden alleine beim Patienten. Es gilt also nachzuweisen, dass sich Risiken verwirklicht haben, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb/die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können.

 

Wenn sich aber solche Fälle ereignen, bei denen der Träger des Krankenhauses nicht haftet, sondern ein Forderungsübergang auf die Unfallversicherung stattfand, müssen gegenüber dieser die Ansprüche geltend gemacht werden. Es gilt hier eine Verjährung Ihrer Ansprüche zu vermeiden. Ist die Unfallversicherung des Klinikums eintrittspflichtig, dann ist der Sturz im Krankenhaus als sog. Arbeitsunfall gemäß § 104 f SGB VII zu qualifizieren. Dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehen alle Personen, die auf Kosten einer Krankenversicherung oder eines Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse eine stationäre/teilstationäre Behandlung oder stationäre/teilstationäre/ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten.

 

Die Entscheidung, ob es sich also hier um einen Gesundheitsschaden handelt, der aufgrund einer versicherten Verrichtung oder durch einen ärztlichen/therapeutischen Fehler verursacht worden ist, erfordert vertieftes Expertenwissen.

 

Folgen der Behandlungsfehler – Primär- und Sekundärschäden

Welche Ansprüche habe ich nach einem Behandlungsfehler? Wie viel Schmerzensgeld steht mir zu? Welcher Schaden ist entstanden?

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld soll einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Wir befassen uns mit der korrekten Bezifferung und Regulierung. Hierbei gilt es, den Fall genau zu analysieren. Welche Schäden und Einschränkungen sind eingetreten? Wie werden Sie ganz individuell beeinträchtigt? Wie lange war bzw. ist Ihr Leidensweg? Kam es möglicherweise zu einem Dauerschaden?

Es gilt hier selbstverständlich Ihren Fall in die bisherige Rechtsprechung einzubetten. – Es darf aber der konkrete Einzelfall nicht übersehen werden.

Schadensersatz

Leider wird dieser Punkt oftmals unterschätzt. Man geht immer von sehr großen Zahlen im Bereich des Schmerzensgeldes aus.

Jedoch umfassen die Schäden auch Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung und im Erwerbsleben.

Kommt es zur Arbeitsunfähigkeit, ist der vergangene und zukünftige Erwerbsausfall einzufordern. Wie hoch war Ihr Einkommen vor und nach dem schädigenden Ereignis? Erhalten Sie Ersatzleistungen? Sind alle Ersatzleistungen voll anzurechnen? Stand eine Beförderung an? Müssen Sie umschulen bzw. einen neuen Job ergreifen? Was ist mit den Ausfällen Ihrer Abgaben zur Rentenversicherung?

Sollten Sie Ihren Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt bewältigen können, so steht Ihnen diesbezüglich auch ein Ausgleichsanspruch zu. Auch wenn Ihnen Ihre Familie hier zur Hand geht und der Ausfall nicht wie beim Erwerbsausfall für Sie in Zahlen bezifferbar ist, sollten Sie diese Position, den sog. Haushaltsführungsschaden, nie unterschätzen.

Hatten Sie Zuzahlungen zu Medikamenten/Behandlungen zu leisten? Gab es weitere Mehraufwendungen, wie Fahrtkosten zu Ärzten/Physiotherapeuten etc.? Diese Positionen finden sich im sog. Mehrbedarfsschaden wieder.

Wir unterstützen Sie bei der Feststellung, welche konkreten Ansprüche Sie geltend machen können und helfen Ihnen, diese durchzusetzen.

Als Fachanwältin für Medizinrecht erleichtert Fr. Ulrike Böhm-Rößler Ihre Situation als geschädigter Patient, indem sie Sie in der Auseinandersetzung mit den behandelnden Ärzten, Gutachtern, Haftpflichtversicherungen, Krankenkassen und Gerichten vertritt. Unterstützt wird sie dabei von unserer freien juristischen Mitarbeiterin Frau Beer. Frau Beer hat immer ein offenes Ohr für unsere Mandanten und kämpft sich durch nicht enden wollende Berechnungen innerhalb der Bezifferungen. Außerdem gelingt es ihr in ausgezeichneter Weise, die Probleme der Mandanten in Worte zu fassen und so dem Gegner wie auch dem Gericht die Sorgen und Nöte der Geschädigten deutlich und nachvollziehbar zu schildern.

 

Kosten

Was kostet die Rechtsberatung? Was kostet die Vertretung?

Was Kostenfragen angeht, arbeiten wir ganz transparent. Sie haben in jedem Fall bei uns die Möglichkeit, Ihren Fall im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen zu lassen. So können Sie unsere Anwälte einmal kennenlernen, was im Medizinrecht besonders wichtig ist, da es hier um einen vertrauensvollen Umgang miteinander geht. Das Medizinrecht, insbesondere das Arzthaftungsrecht ist ein höchst sensibles Thema. Sie sollten sich bei Ihrem Rechtsanwalt also von der ersten Minute an gut aufgehoben fühlen. Wenn Sie nach der kostenlosen Ersteinschätzung wünschen, dass wir Ihren Fall außergerichtlich sowie auch gerichtlich übernehmen, teilen wir Ihnen selbstverständlich die gesamten möglicherweise anfallenden Kosten mit.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung!

 

Ihre Anwälte für Medizinrecht in Regensburg und deutschlandweit

Wir haben unseren Kanzleisitz in der Regensburger Altstadt, was aber nicht bedeutet, dass wir nur vor den Regensburger Gerichten tätig sind. Wir sind eine bundesweit agierende Rechtsanwaltskanzlei. Für uns ist es selbstverständlich, dass wir Sie persönlich vor den jeweiligen Gerichten vertreten. Wir reisen auch zu sämtlichen Gerichtsterminen im Rahmen des Medizinrechts persönlich an. Eine Terminvertretung durch einen ortsansässigen Kollegen ist in Medizinrechtsfällen bei uns ausgeschlossen. Die gesamte Fallabwicklung können wir für Sie online durchführen. Persönliche Gespräche, sei es per Telefon, online oder in unseren Kanzleiräumen sind selbstverständlich möglich.

 

Erfolge

Hier ein kleiner Ausschnitt unserer bisherigen Erfolge im Bereich der Regulierung von Personenschäden. Weitere Erfolge finden Sie unter der Rubrik Aktuelles.

225.000 € Erledigungssumme nach Polytrauma

Mandant erlitt einen schweren Motorradunfall, der von der Gegenseite verschuldet war. Hierdurch kam es zu multiplen Verletzungen. Er erlitt u.a. ein Polytrauma durch einen Frontalaufprall. Es kam zu Frakturen, einem epiduralen Hämatom links, Lungenkontusion, Thoraxprellung, Wandhämatom A. carotis, Brown-Sequard-Syndrom klinisch Höhe Th 12, Wurzelausriss C5 – C7 links, Läsion des linken Plexus brachialis, Minderung selektiver subkortikaler frontaler Leistungen. Ein Dauerschaden ist verblieben.

Nachdem bereits sechs Jahre lang durch vorbefasste Rechtsanwälte lediglich Vorschusszahlungen und der Erwerbsausfall reguliert worden sind, wurden wir beauftragt. Wir konnten eine endgültige Abfindung erreichen und Nachzahlungen bezüglich des nur ungenügend berechneten Erwerbsausfallschadens.

Verkehrsrecht – Schadensregulierung

50.333,46 € gerichtlicher Vergleich vor dem LG München I

Mandantin unterzog sich einer Bauchspiegelung, in welcher der mit einem Myom befallene rechte Adnex (Eileiter) hätte entfernt werden sollen. Intraoperativ zeigte sich, dass die geplante Adnektomie zur Entfernung des Tumors und dessen Zerkleinerung im sog. Bergebeutel nicht möglich war. Ohne erneute Aufklärung und Einwilligung führte der Arzt die Operation fort und zerkleinerte den Tumor im Körper der Mandantin und versuchte mittels Spülung und Spülzytologie den betroffenen Bereich zu säubern. Es bestand die Gefahr, dass der Tumor so streuen kann und es mussten weitere Operationen und Chemotherapien erfolgen.

Aufklärungsfehler – Medizinrecht – grober Behandlungsfehler

30.000 € durch Vergleich vor dem LG Regensburg

Wir setzten für die Mutter als Erbin des verstorbenen Sohnes Schadens- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich durch. Eine respiratorische Azidose führte zu Atemnot, Herzrhythmusstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen, Verwirrung und Schwindel. Durch eine klar indizierte intensivmedizinische Therapie hätte man das Versterben vermeiden können. Der Patient verstarb, da Blutkulturenentnahme unterblieb, eine erneute mikrobiologische Evaluation unterblieb, die Modifikation der Antibiose unterblieb, Maßnahmen verspätet eingeleitet wurden und das kontraindizierte Medikament Bicarbonat verabreicht wurde. Trotz positiven Gutachtens weigerte sich die Berufshaftpflichtversicherung, außergerichtlich in die Regulierung einzutreten.

Arzthaftung – Medizinrecht – grober Behandlungsfehler

18.000,00 € Schmerzensgeld OLG Nürnberg – Zahnarzthaftung

Mandantin wechselte zu uns, da sie mit dem erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nicht zufrieden war. Wir konnten erwirken, dass für die unsachgemäße Implantation in regio 46 das Schmerzensgeld um weitere 8.000,00 € erhöht wird. Das Implantat wurde direkt in den Nervkanal (Canalis mandibularis) gesetzt, da man vor dem Eingriff ein viel zu großes Implantat ausgewählt hatte. Dies wäre durch präoperative Messaufnahmen zu vermeiden gewesen. In der Nachbehandlung wurde zusätzlich behandlungsfehlerhaft versucht, das Implantat zurückzudrehen. Es kam zu einem dauerhaften Nervschaden mit Sensibilitätsstörungen im Ausbreitungsgebiet des Nervus alveolaris inferior und des Nervus mentalis.

5.000 € Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Die Mandantin wurde während ihres Dienstes als Polizeibeamtin in den Zeigefinger gebissen. Das Landgericht Regensburg gab unserer Klage vollumfänglich statt.

2.500 € nach Verkennen einer Os scaphoideum Fraktur

Der behandelnde Arzt verkannte die eindeutig durch CT sichtbare Fraktur und stellte damit eine Fehldiagnose. Dieser fundamentale Diagnoseirrtum führte zu einer verspäteten Therapieeinleitung bei unserer Mandantschaft. Der Genesungsprozess verzögerte sich dadurch.

Arzthaftung – Medizinrecht - Diagnoseirrtum

400 € Schmerzensgeld toxische Kontaktreaktion auf unsachgemäß benutztes Reinigungsmittel auf Sitzkissen

Unsere Mandantin bemerkte, nachdem sie in einem Lokal gegessen hatte, nasse Flecken auf ihrer Hose. Die Haut begann nach einiger Zeit an diesen Stellen zu jucken und es zeigte sich eine Reaktion der Haut, die behandlungsbedürftig war. Die Reinigungsfirma des Lokals hat das verwendete Waschbenzin unsachgemäß angewendet, wodurch es zu diesen Schäden kam.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Bewirtungsvertrag

Unsere Kanzlei wird im Medizinrecht empfohlen auf Anwalt.org - dem Ratgeberportal über Recht & Gesetz.

Rechtsanwältin Böhm-Rößler

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Ulrike Böhm-Rößler
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