Aufhebungsvertrag und Abfindung

Aufhebungsvertrag und Abfindung


Aufhebungsvertrag erhalten – was tun? Muss ich den Aufhebungsvertrag so akzeptieren? Was passiert, wenn ein Aufhebungsvertrag abgelehnt wird?


Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?


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Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch möglich, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Dafür müssen sich beide Vertragspartner darüber einig sein. Gerne prüfen wir den Ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag, ob dieser die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Wir übernehmen die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, um für Sie das bestmögliche Ergebnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrages herauszuholen. Wir setzen aber auch Ihren Anspruch durch, das Arbeitsverhältnis weiter fortbestehen zu lassen, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern.



Leider gehen sehr viele Arbeitnehmer davon aus, dass das Ziel der Kündigungsschutzklage ist, eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen. Meist ist es so, dass im Kündigungsschutzprozess festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist oder höchstwahrscheinlich unwirksam ist und das weitere Vorgehen einen sehr langen Prozess nach sich ziehen wird. Daraus folgt, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zerrüttet ist, da ja schließlich eine ausgesprochene Kündigung im Raum steht. Sich dann wieder auf seinen Arbeitsplatz „einzuklagen“, führt meistens dazu, dass das Arbeitsverhältnis sich sehr schwierig gestaltet und über kurz oder lang eine erneute Kündigung, ausgesprochen vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, vorliegen wird. Deshalb ist es weitverbreitet, dass man in solchen Situationen sich über eine vergleichsweise Einigung unterhält, was bedeutet, man einigt sich auf einen Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Meist ist dies dann die Frist für die ordentliche Kündigung. Man setzt fest, dass ein Arbeitszeugnis zu erteilen ist, dass noch offene Forderungen auszugleichen sind (Urlaub, Überstunden etc.) und dass eine Abfindung gezahlt wird.


Diese Abfindung ist kein starrer Wert, der gesetzlich festgelegt ist. Es gibt die Faustregel, dass man für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt erhält. Dies ist jedoch die Höchstgrenze für Abfindungen. Sie ist nicht starr zu berechnen. Es kommt auf den jeweiligen Fall an. Wichtig ist hier auch der besondere Kündigungsschutz. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise schwerbehindert und es wurde die notwendige Genehmigung des Integrationsamtes nicht eingeholt, kann man hier einen „Aufschlag“ bei der Abfindung vornehmen.

 

Auch im Rahmen von Aufhebungsverträgen ist die Höhe der Abfindung entscheidend. Um Sperrfristen beim Arbeitsamt zu vermeiden gilt es hier auch eine realistische Abfindung zu errechnen. Unterschreiben Sie also nicht vorschnell einen vorgelegten Aufhebungsvertrag. Sollte es zu Sperrfristen kommen, müssen Sie diesen Zeitraum alleine mit der Abfindung überbrücken. In den meisten Fällen erscheint dann die Abfindung nicht mehr so verlockend.


Um hier keine Nachteile zu erleiden prüfen wir gerne welche Abfindung in den jeweiligen Fällen erreicht werden kann.


Rechtsanwältin Böhm-Rößler

Ihre spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht

Ulrike Böhm-Rößler
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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