Stürze im Krankenhaus

Ihr Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld



Sie vermuten eine fehlerhafte Behandlung? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung


Auch Stürze während eines Krankenhausaufenthalts können Behandlungsfehler darstellen. Tritt ein Sturzereignis auf, können Sie grundsätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.


Rechtsanwältin Ulrike Böhm-Rößler

Kanzlei für Arzthaftung und Behandlungsfehler

Patientenanwalt

Schadensregulierung bei Personenschaden

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Wer ist verantwortlich?


Um die Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, muss genau geprüft werden, gegen wen die Forderungen gerichtet werden können:


  • Zivilrechtlich: Ansprüche gegen das Krankenhaus oder den Krankenhausbetreiber


  • Sozialrechtlich: Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung des Krankenhauses, z. B. der Berufsgenossenschaft


Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) einen Sturz erleiden.


Gemeinsam setzen wir Ihre Ansprüche durch.

Vollbeherrschbares Risiko und Beweislast

Wenn Risiken aus dem Krankenhausbetrieb eintreten, spricht man vom vollbeherrschbaren Risiko.


  • Im Falle eines Behandlungsfehlers innerhalb dieses Risikos kann es zu erheblichen Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Patienten kommen.


  • Grundsätzlich liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Patienten: Es muss nachgewiesen werden, dass die Risiken nicht aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus, sondern durch den Krankenhausbetrieb entstanden sind und durch sachgerechte Organisation und Koordination hätten vermieden werden können.

Forderungsübergang auf die Unfallversicherung

Tritt der Fall ein, dass der Träger des Krankenhauses nicht haftet, erfolgt ein Forderungsübergang auf die Unfallversicherung. In diesem Fall müssen die Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.


  • Ist die Unfallversicherung des Klinikums eintrittspflichtig, wird der Sturz als Arbeitsunfall (§ 104 f SGB VII) qualifiziert.



  • Der gesetzliche Unfallschutz gilt für alle Personen, die auf Kosten einer Krankenversicherung oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung eine stationäre, teilstationäre oder ambulante medizinische Leistung erhalten.

Unsere Unterstützung für Sie

Die Entscheidung, ob es sich um einen Gesundheitsschaden durch versicherte Verrichtung oder durch ärztliche/therapeutische Fehler handelt, erfordert vertieftes Expertenwissen.


Wir prüfen sorgfältig:


  • Ob der Sturz als Behandlungsfehler oder Arbeitsunfall einzustufen ist


  • Wer für Ihre Ansprüche haftbar ist – Krankenhaus, Ärzte oder Unfallversicherung


  • Welche Fristen und Verjährungsregelungen beachtet werden müssen



Mit unserer Erfahrung im Arzthaftungsrecht sorgen wir dafür, dass Ihre Ansprüche umfassend und professionell durchgesetzt werden und Sie die Unterstützung erhalten, die Sie benötigen.

Rechtsanwältin Böhm-Rößler

Ihr spezialisierter Anwalt für Medizinrecht

Ulrike Böhm-Rößler
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

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