Kosten

Kosten


Wir wollen unsere Mandanten persönlich, vertrauensvoll und vor allem auch gut betreuen. Allerdings ist anwaltliche Beratung und Vertretung mit Kosten verbunden. Faire und transparente Vergütung ist für uns ein wesentlicher Teil des Mandatsverhältnisses. Damit Sie wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, können Sie sich hier über unsere Vergütung informieren:


1. Kostenfreie Ersteinschätzung

 

Der Erstkontakt mit unserer Kanzlei ist für Sie stets kostenlos. Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung können Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail, telefonisch oder über unser Kontaktformular schildern. Durch unsere Anwälte erhalten Sie anschließend eine kurze Schilderung der Rechtslage und erste Überprüfung Ihrer Angelegenheit. Falls Sie eine weitergehende Beratung durch uns möchten, ist diese als anwaltliche Erstberatung kostenpflichtig. Wir informieren Sie zu jeder Zeit über die entstehenden Kosten.

 

 

2. Erstberatung

 

Die anwaltliche Erstberatung wird von uns pauschal mit 190,00 EUR netto (ggf. zzgl. 20,00 EUR Kostenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG ) zzgl. USt. (= 226,10 EUR bzw. 249,90 EUR brutto) berechnet. Falls Sie im Anschluss an die Erstberatung eine schriftliche Überprüfung, Zusammenfassung oder weitere Beratung in derselben Angelegenheit wünschen, erhöht sich die ursprüngliche Beratungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR auf 250,00 EUR zzgl. Kostenpauschale zzgl. USt. (= 321,30 EUR brutto).


Gerne beantworten wir Ihnen anschließend auch weitere Rückfragen zu Ihrer Erstberatung im Rahmen der angefallenen Kosten. Falls Sie eine weitere eingehenden Beratung wünschen, fallen hierfür weitere Kosten an.



3. Anwaltliche Vertretung: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Pauschalpreis oder Stundenhonorar

 

Wenn wir für Sie anwaltlich tätig werden, berechnen sich die Kosten grundsätzlich nach folgenden Vergütungsmodellen:


  • Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Pauschalpreis
  • Abrechnung nach Stundensätzen



Im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen sich die Kosten nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert der Sache. Im Falle einer gerichtlichen Vertretung sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens die Kosten nach dem RVG zu berechnen. Soweit der Gegenstands- bzw. Streitwert bereits zu Beginn der Angelegenheit abgeschätzt werden kann, informieren wir Sie bereits an dieser Stelle über die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens.


Falls der Aufwand für uns im Vorfeld bereits absehbar ist, können wir Ihnen unter Umständen ein festes Pauschalhonorar für Ihr Anliegen anbieten. Bitte beachten Sie auch hier, dass wir im Rahmen der gerichtlichen Vertretung mindestens die gesetzlichen Gebühren abrechnen müssen.


In einigen Fällen ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars zweckmäßig und sachgerecht. Unser Stundensatz beträgt 200,00 EUR / Stunde zzgl. USt. (= 238 EUR brutto). Den Zeitaufwand erfassen wir minutengenau. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Wir informieren Sie zu jeder Zeit über die entstandenen Kosten.



Familienrecht: Kindschaftssachen


In Kindschaftssachen (Umgangs- und Sorgerecht) rechnen wir ausschließlich nach Stundenhonorar ab. Die gesetzliche Vergütung ist in diesen Verfahren nicht kostendeckend, da Kindschaftssachen in der Regel sehr umfangreich und komplex sind und eine intensive anwaltliche Betreuung erforderlich ist.

 

 

4. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

 

Falls Sie über kein oder kein ausreichendes Einkommen verfügen, können Sie unter Umständen die Leistungen der Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Bitte beantragen Sie hierzu einen sog. Berechtigungsschein für die Beratungshilfe bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Anschließend übernimmt die Staatskasse die Kosten für die außergerichtliche Vergütung. Sie haben lediglich einen Kostenanteil in Höhe von 15 EUR zu leisten. Bitte beachten Sie, dass Sie den Beratungshilfeschein und die 15 EUR zum Beratungstermin im Original mitbringen müssen. Andernfalls können wir die Beratung leider nicht durchführen.


In gerichtlichen Fällen können Sie bei fehlendem oder geringen Einkommen die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nutzen. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Gericht erforderlich, den wir gerne für Sie stellen.



5. Rechtsschutzversicherung


Viele Mandanten verfügen über eine Rechtsschutzversicherung. Leider sind nicht alle anwaltlichen Leistungen und Verfahren von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Insbesondere im Familienrecht und Erbrecht ist oft nur eine Erstberatung versichert. Oft ist im Versicherungsschutz auch eine Selbstbeteiligung enthalten. Gerne übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Sie brauchen Unterstützung in Ihrem Rechtsfall? Kontaktieren Sie uns!

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