von Ulrike Böhm-Rößler
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31. August 2022
Aufgrund unserer Spezialisierung im Gesundheitsrecht besteht ein Großteil unserer Mandate aus dem Bereich Arzthaftungsrecht. Immer wieder erhalten wir Anrufe bzw. E-Mails von verunsicherten Patienten, die uns schildern, dass bei einer Behandlung etwas verpfuscht worden sei. Man sei schlecht behandelt worden. Die Beschwerden seien nach der Behandlung schlimmer geworden und, und, und … Man wisse aber nun nicht, ob man gegen ein ganzes Klinikum vorgehen könne und wie man den Fehler findet. Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen gerne unsere Arbeitsweise darlegen, aber auch Hinweise geben, was Sie beachten sollten. 1. Der Verdacht Sie wurden ärztlich behandelt und haben nach einiger Zeit die Vermutung, dass die Behandlung nicht so ganz richtig erfolgte. Sei es, dass die Beschwerden zugenommen haben, dass entgegen den Ausführungen der Ärzte keinerlei Heilung eingetreten ist oder Sie nun an ganz anderen Beschwerden leiden. Ganz wichtig ist, dass Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Vermutung haben, die Behandlung ist nicht wie gewünscht verlaufen, sich um die Beweissicherung kümmern. Das heißt z.B. bei Verbrennungen, OP-Narben etc., dass diese fotografisch erfasst werden. Man muss aber später auch nachweisen können, unter welchem Datum das Foto aufgenommen worden ist, um beispielsweise in einem Jahre später stattfindenden Prozess dem Richter Bilder der OP-Narbe oder der Verbrennung zu zeigen und so die Dramatik des Falls zu veranschaulichen. Wichtig ist auch, dass Sie ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Für uns Anwälte ist es wichtig, dass wir so viele Informationen wie nur möglich über die stattgefundene Behandlung erhalten. Wir können nur Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen. Das heißt, wir erlangen nur Kenntnis, welche Behandlungen durchgeführt wurden und welche Medikamente verabreicht wurden. Sie alleine wissen jedoch, was die Ärzte zu Ihnen gesagt haben. Bei uns werden Sie nicht schnell, schnell abgefertigt. Wir vereinbaren im Arzthaftungsrecht immer Termine, in denen ein persönliches Gespräch stattfindet, je nach Ihrem Wunsch telefonisch oder in unseren Kanzleiräumen, denn nur in einem Mandantengespräch kann man die Hintergründe der Behandlung ergründen und auch nur dann kann man Ereignisse rekapitulieren, wie beispielsweise die beiläufige Äußerung eines nachbehandelnden Arztes: Was haben die denn da rumgepfuscht? 2. Behandlungsfehler nachweisen – wie geht das? Wenn man Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen möchte, dann muss man natürlich im Bereich des Arzthaftungsrechts den Nachweis erbringen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass ein Schaden eingetreten ist und dass natürlich auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden gegeben ist. Diese Problematik nehmen wir Ihnen ab. Als Patientenanwälte haben wir Erfahrung darin, die Behandlungsunterlagen entsprechend zu sichten. Wir fordern sämtliche Behandlungsunterlagen an, überprüfen diese, ob sich bereits daraus Fehler ersehen lassen. Wir gleichen die Behandlungsunterlagen auch mit den Angaben ab, die Sie uns als Mandant gemacht haben. Ein guter Medizinrechtler verlässt sich nicht alleine auf Äußerungen von Gutachtern, sondern macht sich vorab selbst ein Bild von Fehlern. Aus unserer Erfahrung heraus wissen wir, dass es unabdingbar notwendig ist, sich selbst einen Einblick in die Unterlagen zu verschaffen. Selbstverständlich hat ein Sachverständiger einen ganz anderen Blick auf die erfolgte Behandlung und die möglichen Behandlungsfehler. Darauf verlassen wir uns aber nicht blind. Nachdem wir also den Sachverhalt mit Ihnen abgeklärt haben, die Behandlungsunterlagen eingefordert, eingesehen und überprüft haben, entscheiden wir mit Ihnen über das weitere Vorgehen. 3. Ein Gutachten erstellen lassen – das sind doch immense Kosten? Selbstverständlich sind privat in Auftrag gegebene Gutachten nicht unbedingt günstig. Hier gibt es verschiedenste Möglichkeiten. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und die gesetzliche Krankenversicherung die streitgegenständliche Behandlung bezahlt hat, können wir uns mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen, um ein Gutachten über den Medizinischen Dienst zu erreichen. Wir stehen in ständigem Kontakt mit den Krankenversicherungen unserer Mandantschaft, um auch in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Krankenversicherung den Nachweis führen zu können. Bei privaten Krankenversicherungen besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme der Beratungsärzte einzuholen. Zudem kann man sich sowohl als gesetzlich wie auch als privat versicherter Patient an die Landesärztekammer wenden. Auch hierfür formulieren wir die Behandlungsfehler aus und fertigen die jeweiligen Stellungnahmen für das Gutachtenverfahren an. 4. Das Gutachten ist negativ – was tun? Nicht jeder Behandlungsfehler lässt sich nachweisen, aber auch nicht jede Vermutung eines Behandlungsfehlers bewahrheitet sich als solcher. Wir lassen uns jedoch von negativen Gutachten nicht sogleich entmutigen. Wir konnten schon oft trotz negativer Gutachten einen Behandlungsfehler nachweisen, die Ansprüche unserer Mandantschaft geltend machen und das ganze Verfahren letztlich doch zu einem positiven Ende bringen. Wir können natürlich keine Versprechungen machen, dass wir in jedem Fall einen Behandlungsfehler nachweisen. Was wir Ihnen aber versprechen können und das ist unser absolutes Credo, dass wir uns für Sie einsetzen und nichts unversucht lassen. Was wir auf gar keinen Fall tun, ist, Sie in eine Regulierung bzw. einen Prozess hineinzureden, obwohl das Unterfangen von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. Wir sind so ehrlich und raten Ihnen auch ab, wenn wir keine Chancen auf Erfolg sehen. 5. Der Behandlungsfehler wurde gefunden – wie geht es weiter? Wenn man nun also den Nachweis hat, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dann muss man natürlich auch den Schaden feststellen, den der Mandant erlitten hat und man muss die Kausalität prüfen, inwieweit der Behandlungsfehler zu den Schäden geführt hat. In diesem Bereich ist es äußerst wichtig, einen Anwalt zu kontaktieren, der auf Personenschäden spezialisiert ist. Diese Problematik zeigt sich im Arzthaftungsrecht, aber auch genauso im Verkehrsrecht. Die allgemeine Meinung geht dahin, das Augenmerk auf ein möglichst hohes Schmerzensgeld zu richten. Dieses ist jedoch nur ein Teilaspekt. Es gibt viele weitere Positionen, die es geltend zu machen gilt und die auch das Schmerzensgeld deutlich übersteigen können. In Bezug auf das Schmerzensgeld sind Ihnen bestimmt Begriffe wie „Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion“, „Ausgleich für immaterielle Schäden“, d.h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art und auch die „Sühnefunktion“ ein Begriff. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Arbeit ganz nah am Sachverhalt und das genaue Nachforschen und zwischen den Zeilen zu lesen wichtig ist. Es muss festgestellt werden, welche Schäden sind eingetreten, welche Dauerschäden sind zu beklagen, welche konkreten Einschränkungen hat der Mandant. All dies muss erfasst werden. Es muss ganz genau recherchiert werden, gibt es Vergleichsurteile, inwiefern kann ich diese Vergleichsurteile heranziehen, muss ich das Schmerzensgeld höher ansetzen, weil das gefundene Urteil schon sehr alt ist oder nicht all die Schäden umfasst, die dem Mandanten entstanden sind oder weil gerade der Fall unseres Mandanten doch anders liegt. Möglicherweise hat der Mandant auch einen sogenannten Erwerbsausfallschaden erlitten. Hier muss ganz genau geprüft werden, welche Ersatzleistungen er erhalten hat und es müssen genaue Berechnungen angestellt werden, wie hoch der Erwerbsausfall tatsächlich war bzw. bei einem Dauerschaden, inwiefern sich auch künftig noch ein Erwerbsausfall zeigen wird. Dieser ist gleichfalls zu fordern. Führten die Einschränkungen, Nachbehandlungen etc. dazu, dass die Haushaltstätigkeit nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeführt werden konnte, dann ist auch ein sogenannter Haushaltsführungsschaden zu berechnen. Dieser kann auch für die Zukunft berechnet werden, sollten Einschränkungen bestehen bleiben. Dann sind natürlich noch sämtliche Unkosten, die der Mandant hatte bzw. noch haben wird, in den sogenannten Mehrbedarfsschaden mit einzubeziehen. Hierunter fallen beispielsweise Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Medikamenten, Physiotherapie etc. Wenn man sich also mit den medizinischen Fehlern auseinandergesetzt hat, dann beginnt das Rechenwerk und die oben genannten Punkte Schmerzensgeld, Erwerbsausfall, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarfsschaden sind dann konkret zu berechnen. Aber auch hier darf der Blick des Anwalts nicht enden. Man muss auch ganz genau eruieren, wie sieht es künftig aus? Könnten hier noch Einschränkungen bestehen? Was ist konkret für die Zukunft von der Gegenseite zu fordern? 6. Die Verhandlung Ganz oft bekommen wir E-Mails von Mandanten, die sagen, sie möchten den Arzt gerne verklagen. Man muss jedoch zunächst außergerichtlich versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Man tritt hier in Kontakt mit dem Behandler und verlangt die Daten dessen Berufshaftpflichtversicherung. In den seltensten Fällen wird mit dem Behandler direkt verhandelt. Meistens werden die Verhandlungen mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bzw. des Klinikums geführt. Es ist nicht immer erforderlich, Klage zu erheben. In vielen Fällen wird auch außergerichtlich eine Einigung erzielt und ein kosten- und zeitintensiver Gerichtsprozess lässt sich vermeiden. Sollte keine Einigung erreicht werden können, müssen wir natürlich die Ansprüche unserer Mandantschaft einklagen. Vor Gericht wird dann meist nochmals ein Sachverständigengutachten eingeholt, da Richter, ebenso wie wir Rechtsanwälte keine Mediziner sind. Um die medizinische Einschätzung nachvollziehen zu können, benötigt der Richter ein Sachverständigengutachten. In vielen Fällen bleibt es dann auch nicht bei einem Gutachten, sei es dass das Gutachten fehlerhaft ist, zu kurz gegriffen ist oder aber man zwar ein positives Gutachten hinsichtlich des Behandlungsfehlers hat, man aber dann bezüglich der eingetretenen Schäden ein weiteres Gutachten braucht. – In all diesen Verfahrensstadien lassen wir Sie selbstverständlich nicht alleine. Wir wissen, wie solche Gutachten zu lesen sind. Wir haben schon diverse Male Gutachter vor Gericht befragt und können Sie vor einem Gerichtstermin, zu dem Sie persönlich erscheinen müssen und befragt werden, ganz konkret vorbereiten, um sodann das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. 7. Warum gerade wir? Ich empfehle unsere Kanzlei, da wir auf der einen Seite auf Medizinrecht spezialisiert sind und auch in diesem Bereich insbesondere durch die Fachanwaltschaft sehr große Erfahrung haben. Darüber hinaus können Sie bei uns für sämtliche sich stellenden Probleme einen spezialisierten Anwalt kontaktieren. Oftmals wird bei Behandlungsfehlern die Frage nach Kostenerstattung bei der Krankenversicherung aufgeworfen. Möglicherweise müssen Rentenanträge gestellt werden. Ging der fehlerhaften Behandlung gar ein Arbeitsunfall voraus, muss auch durchgesetzt werden, dass dieser als solcher anerkannt wird, damit Verletztengeld und Verletztenrente auch gewährt werden. Führt eine lange Arbeitsunfähigkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes, können wir Sie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses unterstützen. Müssen Sie aufgrund Ihrer langen Arbeitsunfähigkeit Leistungen des Jobcenters beziehen, können wir diesbezügliche Bescheide überprüfen. Werden im Rahmen der Anschlussheilbehandlung wichtige Behandlungen nicht von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezahlt, treten wir auch hier in Verhandlung mit Ihrer Krankenversicherung. Soweit ein Dauerschaden entstanden ist und es Probleme mit der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt, können wir dies ebenfalls aufgrund unserer Spezialisierung abdecken. Durch unsere Ausrichtung auf das Schadensrecht, Familie, Arbeit und Gesundheit werden Sie von uns nicht zu anderen Kanzleien geschickt, sollten sich neben dem reinen Behandlungsfehler noch weitere rechtliche Problempunkte ergeben. Haben Sie nun die Vermutung, dass Sie oder ein Angehöriger fehlerhaft behandelt worden sind, kontaktieren Sie uns bitte und vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch. Gerne vertreten wir Sie und überprüfen die Behandlung auf mögliche Fehler.